Auch die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nach Kündigung kann umsatzsteuerpflichtig sein.
Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2025 (21 U 8/25): Entschied nach Europäischer Gerichtshof (EuGH)-Rechtsprechung, dass auch Vergütungen für nicht erbrachte Bauleistungen nach einer Vertragskündigung umsatzsteuerpflichtig sein können.
Hinweis: Bau- und Architektenverträge müssen hinsichtlich Umsatzsteuer bei Kündigungen geprüft werden.
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